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Was haben Gutscheine mit Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und E-Geld-Geschäft zu tun?

Der Begriff der Zahlungsdienste ist komplex. Das ZAG listet acht verschiedene Zahlungsdienste gefolgt von insgesamt 15 Ausnahmen. Bereits die gewerbsmäßige Erbringung eines Zahlungsdienstes in Deutschland hat die Qualifizierung als sog. Zahlungsinstitut zur Folge. Das betreffende Unternehmen benötigt dann eine Erlaubnis von der BaFin.

Zahlungsinstitute sind – vereinfacht ausgedrückt – alle Nichtbanken, die Zahlungsdienste gewerbsmäßig erbringen.

Infolge dieser sehr weiten Definition fallen auch viele Unternehmen aus dem Nichtfinanzsektor unter die Regelungen des ZAG. So wurde das Portal für die Vermittlung von Speisen und Getränken „Lieferheld“ vom Landgericht Köln (Urteil vom 29.09.2011, Az. 81 O 91/11) als Zahlungsinstitut qualifiziert. „Lieferheld“ erbringe – so das Landgericht Köln – als Zahlungsdienst das Finanztransfergeschäft, indem „Lieferheld“ die Bezahlung der Speisen von den Kunden zur Weiterleitung an die Gastronomen entgegen nehme.

Für ein Tätigwerden als Zahlungsinstitut ist eine Erlaubnis erforderlich. Eine solche Erlaubnis wird bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen von der BaFin erteilt.


Erlaubnisfreie Tätigkeiten

§ 2 regelt die Ausnahmen und bestimmt, welche Tätigkeiten nicht als Zahlungsdienste gelten. Die in § 2 ZAG beschriebenen Tätigkeiten dürfen daher erlaubnisfrei erbracht werden. Bei den Ausnahmetatbeständen handelt es sich um gesetzliche Fiktionen und zum Teil um deklaratorische Klarstellungen. Konkret handelt es sich um:

    Unmittelbare Bargeldzahlungen an eine andere Person
    Zahlungsvorgänge über einen Handelsvertreter oder Zentralregulierer
    Gewerbsmäßige Bargeldtransporte
    Bargeldauszahlungen im Supermarkt (sog. „Cash-Back-Verfahren“)
    Geldwechselgeschäfte in bar
    Zahlungsvorgänge, denen ein Scheck, Wechsel, Reisescheck, Gutschein oder eine Postanweisung, jeweils in Papierform, zugrunde liegen
    Zahlungsvorgänge innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems
    Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen
    Zins- und Dividendenzahlungen von zugelassenen Instituten oder Kapitalverwaltungsgesellschaften
    Technische Dienstleistungen zur Erbringung von Zahlungsdiensten
    Zahlungssysteme in limitierten Netzen oder mit limitierter Produktpalette und Instrumente zu sozialen oder steuerlichen Zwecken
    Zahlungsvorgänge bei elektronischen Kommunikationsnetzen/-diensten
    Zahlungsvorgänge unter Zahlungsdienstleistern
    Konzern-/verbundinterne Zahlungsvorgänge
    Bargeldabhebungsdienste
    Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit

Besonders praxisrelevant sind Zahlungsvorgänge mittels Karten innerhalb eines begrenzten Netzwerkes (sog. Verbundzahlsysteme).Solche Zahlungen stellen keinen Zahlungsdienst dar und es handelt sich bei ggf. auf solchen Karten gespeichertem Geld nicht um E-Geld ( § 1 Abs. 2 Satz 4 ZAG) . Beispiels sind insb. Kundenkarten einer Ladenkette, Tankkarten (z.B. die Essocard), Gutscheinkarten, die innerhalb eines Kaufhauses gelten (Shop-in-Shop) sowie Bezahlkarten in Essenskantinen, Ferienclubs, Sportstadien oder auf einem Universitätscampus. Auch sog. Verbundkarten, die für den öffentlichen Personennahverkehr ausgestellt werden und mit denen z.B. ein Fahrschein bezahlt werden kann, sind von der Ausnahme erfasst. Die Ausnahme für begrenzte Netzwerke eröffnet Händlern viele Möglichkeiten. Jedoch liegen in diesem Bereich erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Tätigkeiten nah beisammen. Vor dem Start eines neuen Geschäftsmodells ist daher eine genaue Prüfung erforderlich.

Ebenso hervorzuheben ist, dass Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsvertreter oder Zentralregulierer keine Zahlungsdienste sind. Dies gilt jedoch nur, wenn der Handelsvertreter/Zentralregulierer befugt ist, den Verkauf oder Kauf z.B. von Waren im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschließen. Dieser Ausnahmetatbestand wurde durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie gegenüber der Ersten Zahlungsdiensterichtlinie näher konkretisiert. Handelsvertreter und Zentralregulierer können die Bereichsausnahme nur dann für sich in Anspruch nehmen, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung befugt sind, entweder ausschließlich im Namen des Zahlers oder ausschließlich im Namen des Zahlungsempfängers den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen auszuhandeln oder abzuschließen; nicht hingegen dann, wenn der Handelsvertreter in beiden Lagern steht.

Technische Dienstleistungen im Sinne der Ausnahme erbringt z.B. der von der Deutschen Kreditwirtschaft zugelassene technische Netzbetreiber im electronic cash-System, der vor allem für den Datentransport bei der Autorisierung des Zahlungsvorgangs sowie für die technische Systemsicherheit zuständig ist. Abzugrenzen ist der technische Netzbetreiber vom sog. kaufmännischen Netzbetreiber. Der kaufmännische Netzbetreiber erbringt neben den Diensten eines technischen Netzbetreibers auch alle sonstigen Servicedienste, die für einen Händler, der Kartenzahlung akzeptiert, erforderlich sind (z.B. Kundenbetreuung für ec-Terminals). Sobald der kaufmännische Netzbetreiber jedoch Kartenzahlungen über eigene Konten abwickelt, ist der Anwendungsbereich der Ausnahme für technische Dienstleistungen überschritten. Der kaufmännische Netzbetreiber erbringt dann das Akquisitionsgeschäft.

Sind Treuhänder Zahlungsdienstleister?

Durch die Annahme von Geldbeträgen zur Weiterleitung können auch Dienste von Treuhändern den Tatbestand des Finanztransfergeschäfts erfüllen.

Auch im Rahmen einer treuhänderischen Tätigkeit ist die Entgegennahme und Weiterleitung von Geldbeträgen ein Akquisitionsgeschäft oder ein Finanztransfergeschäft. Das gilt auch dann, wenn der Treuhänder diese Leistung nur als Nebendienstleistung erbringt. Denn ein sogenanntes Nebendienstleistungsprivileg gibt es im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz nicht. Auch Inkassounternehmen betreiben häufig ein Akquisitions- oder Finanztransfergeschäft. Alleine die Beitreibung zahlungsgestörter Forderungen fällt nach derzeitiger Verwaltungspraxis der BaFin nicht unter die Regelungen des ZAG. Alle übrigen Tätigkeiten eines Inkassounternehmens im Hinblick auf das Beitreiben von Forderungen stellen einen Zahlungsdienst dar.

Des Weiteren stellt auch das Factoring nach Ansicht der BaFin ein Finanztransfergeschäft dar. Obwohl das Factoring eigentlich nicht unter den Wortlaut fällt, weil die Forderungen, die vom Factor gegenüber dem Debitor eingetrieben werden, beim Factoring im Zeitpunkt der Geltendmachung der Forderung schon an den Factor abgetreten sind und er daher eigene Forderungen geltend macht, wird von der BaFin das Vorliegen eines Finanztransfergeschäfts in den Fällen angenommen, in denen die erbrachte Dienstleistung wirtschaftlich betrachtet auf die Zahlungsabwicklung und nicht auf die Finanzierung des Vertragspartners abzielt.


Die Ausgabe von E-Geld

Unter E-Geld-Geschäft ist die Ausgabe von E-Geld zu verstehen (§ 1a Abs. 2 ZAG).

Der E-Geld-Begriff

Nach dem Gesetz ist E-Geld „jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Abs. 3 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird“ (vgl. § 1a Abs. 3 ZAG).

Für die Speicherung der Werteinheiten kommt zum einen eine Karte als Datenträger in Betracht, die sich im Besitz des E-Geld-Inhabers befindet (z.B. die GeldKarte). Zum anderen kann die Speicherung aber auch auf einem externen Server erfolgen (z.B. beim Produkt „paysafecard“ oder prepaid Kreditkarten der Fall).

Gemäß der oben genannten Definition müssen die Werteinheiten gegen Zahlung eines Geldbetrags (d.h. z.B. durch Hingabe von Bargeld oder einer Überweisung) ausgegeben werden. Einer Prüfung des Einzelfalls bedarf, inwieweit auch Bonusprogramme, bei denen dem Kunden bei einem Einkauf „Punkte“ gutgeschrieben werden, diese Voraussetzung erfüllen.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Werteinheiten nicht nur vom E-Geld-Emittenten selbst zu Zahlungszwecken angenommen werden. Das E-Geld-Produkt muss vielmehr derart ausgestaltet sein, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Personen und Unternehmen die gespeicherten Werteinheiten zur Bezahlung ihrer angebotenen Waren oder Dienstleistungen akzeptieren. Gutscheinkarten, die z.B. von einem bestimmten Warenhaus ausgegeben werden und mit denen ausschließlich in diesem Warenhaus eingekauft werden kann, sind daher kein E-Geld.

Geläufige E-Geld Produkte sind die GeldKarte, die paysafecard sowie sämtliche prepaid Kreditkarten.

Die Ausgabe von E-Geld

E-Geld wird von demjenigen Unternehmen ausgegeben, bei welchem die Ausgabe der Werteinheiten in den Büchern steht und das sich gegenüber dem Käufer der Einheiten und den Akzeptanzstellen zur Leistung verpflichtet („…Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, …“). Werden z.B. in einer Tankstelle E-Geld-Produkte verkauft, so gibt der Tankstellenbetreiber selbst kein E-Geld aus. Der Tankstellenbetreiber ist jedoch durch den Verkauf am Vertrieb von E-Geld beteiligt und somit regelmäßig als E-Geld-Agent (§ 1a Abs. 6 ZAG) für das E-Geld-Institut tätig.

Quellen:
http://www.zag-recht.de
Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG)
BAFIN Merkblatt - Hinweise zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)



Wie macht SOFORT-Gutschein das?

Das SOFORT-Gutscheinsystem hat den Zahlungsanbieter secupay AG (im folgenden >secupay<), Goethestr. 6, 01896 Pulsnitz integriert. secupay ist ein Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn registriert (Registernummer: 126737) und ermöglicht eine bargeldlose Zahlung von Produkten und Dienstleistungen im Internet. Jeder unserer Anbieter der die SOFORT-Gutschein Marktplatzlösung nutzt muss sich einmalig nach GwG (Geldwäschegesetz) identifizieren und erhält dann ein "Treuhandkonto" auf dem alle Gutscheinzahlungen eingehen.

zahlungsdienstaufsichtsgesetz


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